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Satzung des Sportvereins Bernried e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen "Sportverein Bernried" e.V.
Er hat seinen Sitz in 82347 Bernried und ist in das Vereinsregister eingetragen.
 

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
 

§ 3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 

§ 4

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu.  Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 100,00 (DM 100,00) und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.  Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
 

§ 5

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.
 

§ 6

a) Der Vorstand besteht aus dem

aa) 1. Vorsitzenden,
bb) 2. Vorsitzenden,
cc) 1. Kassier,
dd) Schriftführer, der zugleich Pressewart ist.
ee) Technischen Leiter

b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).  Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

c) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.  Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

d) Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung vor der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, wobei alle Vereinsmitglieder im Sinne des § 8 e stimmberechtigt sind. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten analog die Einberufungsvorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

e) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

f) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 5.000,00  (DM 1.500,--) im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausfü(a)hren.  Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.

Der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende und der 1.Kassier
sind berechtigt satzungsgemäße Geschäfte bis zum Betrag von 
€ 500,00 im Einzelfall, maximal  € 2.500,00 pro Jahr auszuführen.

 

§ 7

a) Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus:

aa) den Vorstandsmitgliedern,
bb) den Abteilungsleitern,
cc) dem Jugendleiter,
dd) dem Veranstaltungsleiter,
ee) dem 2. Kassier,
ff) den vier Ausschußmitgliedern.
gg) stellvertretender technischer Leiter
hh) Jugendsprecher

b) Die Mitgliederversammlung kann darüberhinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

c) Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

d) Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluß kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.




 

§ 8

Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr bis spätestens 31. März statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

b) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen hat schriftlich oder durch Veröffentlichung (z.B. Aushang an den örtlichen Bekanntmachungstafeln) zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand zu erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

c) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und Aufnahmegebühren, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschußmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

d) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

e) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18.  Lebensjahr vollendet haben.

f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

g) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

h) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
 

§ 9

a) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden.  Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

b) Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter, sowie Mitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden.

c) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

d) Für die Abteilungen können Kostenumlagen und sonstige Leistungen erhoben werden.  Grundlage für die Höhe der Abteilungsumlage sind die durchschnittlich gewöhnlich anfallenden Kosten der letzten drei Jahre sowie erforderliche Rücklagen.  Die jeweiligen Abteilungsmitglieder schlagen die von der Abteilungsleitung ermittelten Umlagen bzw. sonstigen Leistungen dem Vereinsausschuß zur Beschlußfassung vor.

e) Die Abteilungsleitung ist berechtigt, zu entscheiden, ob eine eigene Abteilungskasse (Barkasse oder Bankkonto) geführt wird. Falls eine Abteilungskasse geführt wird, ist ein  Abteilungskassier zu wählen (§ 8d Kassenprüfung  gilt dann sinngemäß). 

f) Der Abteilungsleiter oder der Abteilungskassier  sind  berechtigt  satzungsgemäße Geschäfte bis zum Betrag von € 200,00 im Einzelfall, maximal € 1.000,00 pro Jahr auszuführen.


g) (e) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 11

a) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet.  Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung, soweit die Satzung und Ordnungen keine andere Regelungen vorsehen.

b) Bei neueintretenden Mitgliedern wirkt die Beitragspflicht auf den 1. Tag des Quartals anteilsmäßig zurück.

c) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühren.
 

§ 12

a) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

b) Ehrungen erfolgen nach einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließenden Ehrenordnung.  Abänderung einzelner Punkte dieser Ehrenordnung kann der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit verabschieden.
 

§ 13

a)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.  Zur Beschlußfassung ist eine drei Viertel Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.  Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.  Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

b) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

c) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Bernried oder für den Fall deren Ablehnung dem Bayerischen Landes-Sportverband mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht und dem Finanzamt anzuzeigen.  Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
 

§ 14

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05. Januar 2012 beschlossen.  Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


 Bernried, den 05.  Januar 2012




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(Michael Kröninger, 1.Vorstand)    (Andreas Lüdtke Schriftführer)

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